Sistierung | Untersuchungsführung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, an die 3. Ab- teilung mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Disposi- tiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 3. Dezember 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 3. Dezember 2025 BEK 2025 151 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber. In Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen
1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,
2. Unbekannte Täterschaft, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, betreffend Sistierung (Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom
22. Oktober 2025, SU 2025 7990);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft am 22. Oktober 2025 nach Anzeige des Be- schwerdeführers betreffend diverse Vorfälle im Zusammenhang mit der „Han- delsplattform C.________.com“ verfügte, die Untersuchung gegen unbekannte Täterschaft zu sistieren;
- diese Verfügung dem Beschuldigten gemäss Sendungsverfolgung der Post am 23. Oktober 2025 zugestellt wurde;
- gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist, die Frist am folgenden Tag nach der erfolgten Zustellung zu laufen begonnen hat (Art. 90 StPO und Art. 384 lit. b StPO) und gemäss Art. 91 Abs. 1 StPO (nur dann) eingehalten ist, wenn die Verfahrenshandlung am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenom- men wird;
- vorliegend die zehntägige Frist am 24. Oktober 2025 zu laufen begann und am 3. November 2025 ablief;
- der Beschwerdeführer sich zur Frage der Verspätung trotz entsprechen- der Einladung zur Stellungnahme nicht vernehmen liess;
- die vom Beschwerdeführer erst am 4. November 2025 der Post überge- bene Beschwerde verspätet ist;
- demgemäss auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist;
- der Beschwerdeführer darüber hinaus mit Verfügung vom 5. November 2025 gestützt auf Art. 383 StPO aufgefordert wurde, bis spätestens 24. Novem-
Kantonsgericht Schwyz 3 ber 2025 eine Sicherheitszahlung zu leisten, unter Androhung des Nichteintre- tens im Unterlassungsfall, und dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer am 6. November 2025 zugestellt wurde;
- der Beschwerdeführer die Sicherheit innert der gesetzten Frist nicht be- zahlte;
- für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist ange- setzt werden muss (BGer Urteile 6B_1125/2019 vom 6. November 2019 E. 6.3 und 6B_36/2018 vom 12. März 2018 E. 4; Lieber, in: Donatsch/Lieber/Sum- mers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. A. 2020, Art. 383 StPO N 4; Ziegler/Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 383 StPO N 2);
- deshalb androhungsgemäss auch aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer ausgangsgemäss die infolge Nichteintretens reduzierten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat (Art. 428 StPO);
- über das Nichteintreten auf die Beschwerde gemäss § 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, an die 3. Ab- teilung mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Disposi- tiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 3. Dezember 2025 amu